Schiedsamt
In kleineren Rechtsstreitigkeiten oder so genannten Bagatellfällen werden die Gerichte häufig zu rasch in Anspruch genommen. Dieses ist jedoch nicht immer erforderlich.
Die Schiedsämter bieten oft eine kostengünstigere und für den Laien auch einfachere Möglichkeit der Schlichtung von Streitigkeiten. Die Tätigkeit der Schiedsämter erstreckt sich auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich rechtlicher Streitigkeiten (z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen von Geldforderungen mit einem Handwerker etc.). Führt die von der Schiedsperson durchgeführte Verhandlung zu einer Schlichtung der Streitigkeit kann aus einem Protokoll, das von der Schiedsperson aufgenommen wird, erforderlichenfalls sogar die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
In bestimmen Fällen besteht sogar die Pflicht zunächst das Schiedsamt zur Schlichtung der Streitigkeit anzurufen. In diesem Zusammenhang werden kleinere Straftaten (z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichte Körperverletzung oder Sachbeschädigung) zu nennen sein. Eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht kann dann erst erhoben werden, wenn ein Schlichtungsversuch der Schiedsperson erfolglos geblieben ist. Das Schiedsamt ist eine bürgernahe Möglichkeit Streitigkeiten aus der Welt zu schaffen und „zu seinem Recht zu kommen“. Ein Termin zu einer Schlichtungsverhandlung wird in den meisten Fällen sehr kurzfristig anberaumt werden können mit der Folge, dass die Anrufung des Gerichts in den meisten Fällen nicht mehr erforderlich wird.
Sie sehen also Schlichten ist besser als Richten.
Ansprechpartner/in
Herr Klaus Joachim Böhn | |
Im Mühlenfeld 18 21717 Fredenbeck Telefon: 04149 8382 E-Mail: Klaus-Joachim.Boehn@ewetel.net |