Samtgemeinde Fredenbeck

Wiedererteilung (Neuerteilung) Ihrer Fahrerlaubnis nach Entzug / Verzicht > Akteneinsicht im laufenden Verfahren > Einreichung MPU-Gutachten & Gesprächstermin

Allgemeine Informationen

 

© pitopia

 

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.


Durch einen Entzug ist die Fahrerlaubnis erloschen. Gegebenenfalls wird durch das Gericht eine Sperrfrist festgesetzt, für deren Dauer die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist. Das Gericht trifft aber keine Feststellungen darüber, was nach Ablauf der Sperre geschieht. Dies ist Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde.

Voraussetzungen:

Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Entzug und nach Ablauf einer gegebenenfalls festgesetzten Sperrfrist nur auf Antrag neu erteilt werden. Da die entsprechenden Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, sollte der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der für den Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Den entsprechenden Antragsvordruck können Sie auf dieser Seite herunterladen.

Bedenken bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug bestehen insbesondere:

1. wenn Ihnen die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen wurde und die Blutalkoholkonzentration 1,6 o/oo oder mehr betrug, oder Sie wiederholt mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sind,

2. wenn Ihnen die Fahrerlaubnis bereits zum zweiten oder wiederholten Male entzogen wurde,

3. wenn Sie wiederholt oder erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben,

4. wenn der Entzug wegen Fahrens unter dem Einfluss unerlaubter Betäubungsmittel erfolgte.

Zu deren Klärung ist in aller Regel ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) erforderlich. Trifft einer der genannten Punkte auf Sie zu, so sollten Sie die gegebenenfalls festgesetzte Sperrfrist nutzen, um sich Gedanken über die Ursachen Ihrer Auffälligkeit(en) zu machen und sich evtl. auch an eine Beratungsstelle wenden.

Informationen zur Neuerteilung

Bild: Straßenschild Fußgänger >>> Führerschein (strassenschild_fussgaenger_fuehrerschein.jpg)

in Kürze

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren gemäß Gebührenordnung im Straßenverkehr (GebOSt)

125,00 Euro bis 140,80 Euro, je nach Aufwand der Bearbeitung

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Neuerteilungsantrag kann - zusammen mit den erforderlichen Antragsunterlagen - sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der zuständigen Führerscheinstelle eingereicht werden.


Ansprechpartner/in
Landkreis Stade
Am Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-0
Telefax: 04141 12-1025
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.de
Öffnungszeiten:
Montag: 8.00 -12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 -12.00 + 13.00 - 16.00
Mittwoch: 8.00 -12.00
Donnerstag: 8.00 -12.00 + 13.00 - 17.00
Freitag: 8.00 -12.00 
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