Samtgemeinde Fredenbeck

Wasserrechtliche Genehmigung für bauliche Anlagen an Gewässern: Erteilung

Allgemeine Informationen

Bei Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich wird eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt. Dies gilt nur für bauliche Anlagen, die keiner sonstigen behördlichen Zulassung (z.B. bau- oder bergrechtliche Genehmigung) bedürfen.

Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt.

Keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen.
 

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten kann neben der Genehmigung nach § 57 NWG auch eine Genehmigung nach § 78 WHG erforderlich werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung. Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Diese entscheiden im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz


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Am Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-0
Telefax: 04141 12-1025
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