Die Möglichkeit der Durchführung von bis zu vier "verkaufsoffenen Sonntagen" im Jahr ist eine Ausnahme vom generellen Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen. Diese Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn sie von der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstelleninhaber oder Verkaufsstelleninhaberinnen oder von einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung beantragt wird.
Verkaufsoffene Sonntage
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Verkaufsstellen liegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Stellungnahme des Betriebsrats (wenn Betriebsrat vorhanden)
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristtyp: Genehmigungsfiktion
Keine Frist
Rechtsgrundlage
§ 13 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html
§ 13 Absatz 2 (ArbZG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.
Was sollte ich noch wissen?
Keine
Ansprechpartner/in
Samtgemeinde Fredenbeck | |
Schwingestraße 1 21717 Fredenbeck Telefon: 04149 91-0 Telefax: 04149 91-199 E-Mail: info@fredenbeck.deHomepage: https://www.fredenbeck.de | Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr |