Welche Kostenanteile sind von den Anliegern zu tragen?
Nach § 4 (1) der Straßenausbaubeitragssatzung beträgt der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand (umlagefähiger Aufwand)
1) bei öffentlichen Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, 75 %,
2) bei öffentlichen Verkehrsanlagen mit starkem innerörtlichem Verkehr zwischen 40 % und 70 % (abhängig von der Teileinrichtung),
3) bei öffentlichen Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen (Kreisstraßen, Landesstraßen und Bundesstraßen) zwischen 30 % und 60 % (abhängig von der Teileinrichtung),
4) bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 3 Niedersächsisches Straßengesetz (NSTrG) (Wirtschaftswege) 75 %,
5) bei Fußgängerzonen 70 %.
Wie wird der umlagefähige Aufwand verteilt?
Der umlagefähige Aufwand wird auf die durch die öffentliche Einrichtung (Straße, Gehweg oder Straßenbeleuchtung) bevorteilten Grundstücke verteilt. Der Verteilungsmaßstab des einzelnen Grundstücks errechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit einem Nutzungsfaktor, der von der Anzahl der auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse und der Nutzungsart (z.B. gewerbliche Nutzung) abhängig ist.
Die genauen Einzelheiten ergeben sich aus § 6 Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke pp. und § 7 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung der Straßenausbaubeitragssatzung.
Wann entsteht die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht entsteht in der Regel mit Beendigung der beitragsfähigen Baumaßnahme und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung.
Beschränkt sich die Ausbaumaßnahme lediglich auf einen Abschnitt der öffentlichen Einrichtung oder eine nach § 8 Aufwandsspaltung der Straßenausbaubeitragssatzung gesondert abrechenbare Teileinrichtung, entsteht die Beitragspflicht erst mit einem gesonderten Ratsbeschluss.
Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
Mehrere Beitragspflichtige (z.B. Eheleute) haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Hiervon abweichende privatrechtliche Regelungen können von der Gemeinde nicht anerkannt werden.
Wann wird der Ausbaubeitrag fällig?
Die nach der Straßenausbaubeitragssatzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Zur Vermeidung von unbilligen Härten können Anträge auf Stundung und Ratenzahlung an die Gemeinde gestellt werden.