Sterbeurkunden können bei dem Standesamt angefordert werden, wo der Personenstandsfall ursprünglich einmal beurkundet wurde.
Die persönlichen Daten der Personenstandsbücher unterliegen dem erhöhten Datenschutz. Gemäß § 61 Personenstandsgesetz können Urkundenerteilungen und Auskünfte nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern (bei eingetragener Lebenspartnerschaft), Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen – wie Geschwister, Tanten, Onkel, Neffen, Nichten - nur dann, wenn sie ein berechtigtes rechtliches Interesse nachweisen können.