Samtgemeinde Fredenbeck

Staatliche Anerkennung (Notifizierung) als Untersuchungsstelle (Prüflaboratorien, probenehmende Stellen) für Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen nach der Klärschlammverordnung

Allgemeine Informationen

Wollen Sie als Untersuchungsstelle Analysen nach der Klärschlammverordnung durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde, in dem Bundesland in dem  Sie Ihren Geschäftssitz haben, die Notifizierung beantragen. Das gilt auch, wenn Sie bundesweit mehrere unselbstständige Standorte unterhalten. Die erteilte Notifizierung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Wenn es sich um eine Untersuchungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die keinen Geschäftssitz in Deutschland besitzt, können Sie die Notifizierung in dem Bundesland, in dem sie tätig werden wollen beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Notifizierung ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die Antragsunterlagen werden digital zur Verfügung gestellt.

Für die Notifizierung der beantragten Untersuchungsbereiche ist eine Kompetenzfeststellung nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Als Kompetenznachweis dient eine fachmodulkonforme (Fachmodul Abfall) Akkreditierung der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

Folgende Unterlagen der DAkkS sind erforderlich:

  • Akkreditierungsbescheid und Akkreditierungsurkunde
  • Urkundenanlage
  • Berichte zur letzten Begutachtung
  • Auf Verlangen der Behörde, die Abweichungsberichte und weitere Unterlagen

Der Antrag auf Notifizierung ist in Niedersachsen beim Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - Direktion (NLWKN) zu stellen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich im Verlaufe des Verfahrens anhand Ihrer Angaben.

Verwaltungsgebühr gemäß der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) (s. unter Pkt. 96.4_Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für wasser- und abfallrechtlichen Überwachung)

Welche Fristen muss ich beachten?

vor Aufnahme der Überwachungstätigkeit

Rechtsbehelf

Sie erhalten von der zuständigen Landesbehörde einen Bescheid. Wenn die Notifizierung nicht erteilt werden kann, können Sie Widerspruch einlegen.

Anträge / Formulare
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Formulare: Ja

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
Einheitlicher AnsprechpartnerStandort anzeigen
Am Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-4025
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.de


Parkmöglichkeiten:
Tiefgarage Am Sande
Gebühren: ja


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0800 818-8100
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade VCard
Am Sande 2
21682 Stade
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.­de/
 
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) VCard
Am Sportplatz 23
26506 Norden
Telefon: 04931 947-0
Telefax: 04931 947-222
E-Mail: Homepage: ww­w.n­lwkn.­nie­der­sach­sen.­de/­por­tal/­li­ve.­ph­p?­na­vi­ga­ti­on_i­d=7892&_ps­man­d=26
 
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