Samtgemeinde Fredenbeck

Spielhallen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Neben dem "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nds. Spielhallengesetz" müssen diverse weitere Unterlagen eingereicht werden. Welche dies sind, können Sie dem "Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle" entnehmen.

Den Antrag und das Merkblatt finden Sie unten unter "Dokumente".

Die Anforderung weiterer Unterlagen ist vorbehalten.

Falls der Antragsteller verheirat ist, sind alle persönlichen Unterlagen auch für den Ehepartner vorzulegen (Vorbeugung von Strohmannverhältnissen).

Bei juristischen Personen sind alle persönlichen Unterlagen für alle geschäftsführenden Personen einzureichen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren zwischen 4.000 und 20.000 Euro je Antrag an. Die genaue Höhe der Gebühren kann erst nach Abschluss der Antragsbearbeitung bestimmt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Inhaber gültiger Erlaubnisse dürfen für den betroffenen Betrieb Anschlusserlaubnisanträge frühestens zwei Jahre vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis stellen. Gleiches gilt, wenn ein Erlaubnisantrag für eine Spielhalle gestellt wird, die den vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer erlaubt betriebenen Spielhalle nicht wahrt oder mit einer erlaubt betriebenen Spielhalle in baulichem Verbund stehen würde (§ 2 Abs. 3 NSpielhG).

Ansonsten (z.B. bei Existenzgründungen) bestehen keine Antragsfristen.

Rechtsgrundlage

§ 2 Abs. 1 Nieders. Spielhallengesetz (NSpielhG)

§ 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
Sicherheit, Ordnung und MigrationStandort anzeigen
Dezernat IIIAm Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-0
Telefax: 04141 12-1025
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.de

Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten
Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.

Besondere Öffnungszeiten:
Ausländerangelegenheiten:
Montag, Dienstag, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 17.00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Tiefgarage Am Sande
Gebühren: ja


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

Das Ordnungsamt des Landkreises Stade ist als örtliche Gefahrenabwehrbehörde vor allem bei speziellen Aufgaben der Eingriffsverwaltung wie zum Beispiel Ausländer-, Jagd-, Waffen-, Sprengstoff-, Schornsteinfegerangelegenheiten zuständig.

Demgegenüber stehen die Aufgaben der Leistungsverwaltung des Ordnungsamtes. Besonders zu nennen sind hier die Dienstleistungen der Außenstellen des Ordnungsamtes in Stade-Wiepenkathen, die Feuerwehrtechnische Zentrale und die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle.
Im Übrigen ist das Ordnungsamt für den Rettungsdienst, die Kreisfeuerwehr, den Katastrophenschutz und damit insgesamt für den Schutz der Bevölkerung im Landkreis Stade vor einer Vielzahl von Gefahren zuständig.
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Gemeinde Drochtersen - Fachbereich III - Planung & Gebäudemanagement VCard
Sietwender Straße 27
21706 Drochtersen
Telefon: 04143 919-120
Telefax: 04143 919-155
E-Mail: Homepage: ww­w.droch­ter­sen.deÖffnungszeiten:
Montags und Dienstags 08:00 - 12:30 Uhr
Mittwochs bis Freitags 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstags zusätzlich 14:00 - 19:00 Uhr oder nach Vereinbarung
 
Landkreis Stade VCard
Am Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-0
Telefax: 04141 12-1025
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