Saisonkennzeichen sind für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Deren Besitzerinnen/Besitzer beziehungsweise Halterinnen/Halter können sich damit das häufige An- und Abmelden ersparen. Der Versicherungsschutz und die Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes. Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens angeführt (z. B. 05/11 = das Fahrzeug darf von Mai bis November benutzt werden).
Saisonkennzeichen
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die Zuteilung eines SaisonKennzeichens kann sofort bei der Zulassung eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges erfolgen.
Auch ist die Änderung eines "normalen" Kennzeichens in ein Saisokennzeichen ist, im Rahmen einer Umkennzeichnung, jederzeit möglich.
Sie legen bei der Zulassung des Fahrzeugs oder später, den Zeitraum – mindestens 2 bis maximal 11 Monate jährlich – fest, in welchem Sie das Fahrzeug benutzen möchten. Außerhalb dieses Betriebszeitraums muss das Fahrzeug auf privaten Grundstücken (z. B. in einer Garage) stehen.
Bitte beachten Sie, dass gegebenfalls das vorherige Kennzeichen nicht in ein Saisonkennzeichen geändert werden kann.
Zuständige Stelle
Im Landkreis Stade stehen Ihnen die folgenden Stellen für Zulassungsangelegenheiten zur Verfügung:
Kfz-Zulassungsstelle Stade
Harburger Str. 193
21680 Stade
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Buxtehude
Ostmoorweg 3
21614 Buxtehude
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Harsefeld
im Rathaus der Samtgemeinde
Herrenstr. 25
21698 Harsefeld
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Himmelpforten
im Rathaus der Samtgemeinde
Mittelweg 2
21709 Himmelpforten
Welche Unterlagen werden benötigt?
Soll bereits bei der Zulassung des Fahrzeuges ein Saisonkennzeichen zugeteilt werden, muss dies lediglich im "Antrag für die Fahrzeugzulassung" im Unterpunkt Kennzeichenart vermerkt werden.
Bei einer späteren Umkennzeichnung benötigen Sie die folgenden Unterlagen:
> Antrag auf eine Fahrzeugzulassung
> Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
> Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
> aktuellen Bericht über die letzte Hauptuntersuchung (entfällt wenn das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt ist)
> die bisherigen Kennzeichenschilder
> elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) Ihrer Kfz-Versicherung, für Saisonkennzeichen
> aktuell gültigen Personalausweis oder alternativ den Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
>SEPA-Lastschriftmandat (für die Kfz-Steuer)
> bei Beauftragung eines Dritten benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht, sowie seinen gültigen Personalausweis, bitte denken Sie daran, dass Sie die Bevollmächtigung auch bei Ehepaaren benötigen.
Informationen zur Datenverarbeitung können Sie dem Merkblatt zum Datenschutz entnehmen.
Bitte beachten Sie: Für die Zulassung auf Firmen und Minderjährige gelten besondere Bestimmungen. Diese finden Sie unter den markierten Punkten.
Sollten Sie einen Wunsch bezüglich des Kennzeichens haben, können Sie hier ein Wunschkennzeichen wählen.
Hinweise zu E-Kennzeichen finden Sie hier.
Die Vollständig- und Vollzähligkeit der Unterlagen beschleunigt die Bearbeitung und liegt deshalb auch in Ihrem Interesse.
Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen ist grundsätzlich keine Bearbeitung möglich.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen ist Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Diese fallen je nach Umfang der Zulassungsangelegenheit unterschiedlich aus.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Rechtsgrundlage
- Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)
- Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)
- Elektromobilitätsgesetz (EmoG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Was sollte ich noch wissen?
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen wird die Zulassung verweigert, bis Sie diese Rückstände beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Pflicht für Vollmachten besteht auch für Eheleute.
Die Änderung der Kennzeichen in Saisonkennzeichen ist momentan leider Online noch nicht möglich.
Ansprechpartner/in beim Landkreis Stade
Herr Frank Kawitzki | |
Harburger Str. 193, Zimmer 107 // 1. OG Harburger Straße 193 21680 Stade Telefon: 04141 12-3650 Telefax: 04141 12-3669 E-Mail: strassenverkehr@landkreis-stade.de | |
Herr Sivaloganathan | |
Harburger Str. 193, Zimmer 103 // 1. OG Harburger Straße 193 21680 Stade Telefon: 04141 12-3651 Telefax: 04141 12-3669 E-Mail: strassenverkehr@landkreis-stade.de | |
Kfz-Zulassungsstelle Buxtehude | |
StraßenverkehrOstmoorweg 3 21614 Buxtehude Telefon: 04161 7152-0 E-Mail: zulassung-buxtehude@landkreis-stade.deHomepage: https://www.landkreis-stade.de | Die KFZ-Zulassungsstellen in Stade und Buxtehude sind bei vorheriger Terminvergabe geöffnet,
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