Samtgemeinde Fredenbeck

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Anzeige

Allgemeine Informationen

Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

  • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
  • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GewO findet keine Anwendung;
  • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

Sie üben eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 GewO aus, dann haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO angemeldet haben. Sofern eine Anzeigepflicht besteht, ist das Formular gemäß der Gewerbeanzeigenverordnung zu verwenden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausgefülltes Formular nach der Gewerbeanzeigenverordnung
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Aufenthaltstitel, wenn Ausländer und keine EU/EWRStaatsangehörigkeit
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
  • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

  • Gebühr:125,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet oder fehlerhaft anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Anträge / Formulare
  • Formulare: Gewerbeanmeldung
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja

zuklappenAnsprechpartner/in
Fachbereich 3 Bürgerservice und OrdnungStandort anzeigen
Schwingestraße 1
21717 Fredenbeck
Telefon: 04149 91-0
Telefax: 04149 91-399
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.fre­den­beck.de

Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Zwei Parkplätze sind mit eine Ladesäule versorgt.
Anzahl: 45

Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

zuklappenAnsprechpartner/in
Einheitlicher AnsprechpartnerStandort anzeigen
Am Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-4025
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.de


Parkmöglichkeiten:
Tiefgarage Am Sande
Gebühren: ja


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

zuklappenExterne Behörden
Landkreis StadeAm Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-0
Telefax: 04141 12-247
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.de

 
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0800 818-8100
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade VCard
Am Sande 2
21682 Stade
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.­de/
 
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