Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Zu den Einzelheiten der Erlaubnispflicht, insbesondere auch hinsichtlich der im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten sowie der reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten, wird auf das hinterlegte Merkblatt verwiesen.
Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Für die Beantragung einer Reisegewerbekarte verwenden Sie bitte das hinterlegte Antragsformular.
Bei Fragen zu den Einzelheiten des Antragsverfahrens setzen Sie sich bitte mit den angegebenen Ansprechpartnern in Verbindung.