Samtgemeinde Fredenbeck

Privatklinik Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Wer eine Privatkrankenanstalt (Privatklinik) betreiben will, braucht dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession. Dabei ist eine Krankenanstalt im Sinne des Gewerberechts eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.

Nur private, gewerblich betriebene Krankenanstalten brauchen eine solche Erlaubnis. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis. Im Gegensatz zu diesen hat die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der die Privatkrankenanstalt betreibt, die Absicht, durch den Betrieb Gewinn zu erzielen.

Die Unternehmerin/der Unternehmer kann, muss aber selbst nicht Ärztin/Arzt sein. Ist die Unternehmerin Ärztin bzw. der Unternehmer Arzt, ist zu unterscheiden zwischen Einrichtungen, die der Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit dienen (z. B. die Klinik der Chirurgin/des Chirurgen) und Einrichtungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit stehen und auf Gewinnerzielung angelegt werden.

Aus der Erlaubnis geht hervor, ob die Einrichtung zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Nationalpass
  • ggf. Handelsregisterauszug (diesen müssen Unternehmen vorlegen, die im Handelsregister eingetragen sind)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (sollte nicht älter als 6 Monate sein)
  • Führungszeugnis (sollte nicht älter als 6 Monate sein)
  • Beschreibung des Therapiekonzeptes, der Art, Zahl und Belegung der Räume sowie der Personalausstattung

bei nicht EU-Mitgliedsstaatsangehörigen

  • ggf. Aufenthaltstitel
Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.7  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 5900,00 EUR an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Konzession nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) erlischt, wenn die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

Was sollte ich noch wissen?

Die Konzession ersetzt nicht andere gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.


zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Landkreis Stade VCard
Am Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-0
Telefax: 04141 12-1025
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.­land­kreis-sta­de.deÖffnungszeiten:
Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und
14.00 - 15.30 Uhr

Mittwoch, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

Donnerstag 08.00 - 17.00 Uhr
 
Stadt Buxtehude VCard
Bahnhofstraße 7
21614 Buxtehude, Hansestadt
Telefon: 04161 501-0
Telefax: 04161 501-1555
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.­bux­te­hu­de.deÖffnungszeiten:

Allgemeine Sprechzeiten



montags, mittwochs bis freitags 08.00-12.00 Uhr

donnerstags 13.30-18.00 Uhr



Verschiedene Dienststellen haben abweichende Sprechzeiten!


 
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