Samtgemeinde Fredenbeck

Neuzulassung eines Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land

Allgemeine Informationen

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Neue Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.

Eine Vorführung des Fahrzeuges ist in der Regel nicht erforderlich.

Verfahrensablauf

Die Zulassung solch eines Fahrzeuges erfolgt auf Antrag.

Liegt für das Fahrzeug keine europäische Typgenehmigung (EG-Übereinstimmugsbescheinigung (CoC)) oder Einzelgenehmigung vor, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erforderlich.

Zudem ist die Rechnung über den Kauf des Fahrzeuges vorzulegen, auf welcher erkennbar sein muss, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt, welches werder in einem EU-Mitgliedsstaat noch in einem anderen Staat jemals zum Verkehr zugelassen war. Hierzu kann zu der Rechnung auch eine separate Bescheinigung des Verkäufers vorgelegt werden.

Zuständige Stelle

Im Landkreis Stade stehen Ihnen die folgenden Stellen für Zulassungsangelegenheiten zur Verfügung:

Kfz-Zulassungsstelle Stade

Harburger Str. 193

21680 Stade

 

Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Buxtehude

Ostmoorweg 3

21614 Buxtehude

 

Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Harsefeld

im Rathaus der Samtgemeinde

Herrenstr. 25

21698 Harsefeld

 

Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Himmelpforten

im Rathaus der Samtgemeinde

Mittelweg 2

21709 Himmelpforten

 

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung ist das Vorliegen einer,

- europäische Typgenehmigung (EG-Übereinstimmugsbescheinigung (CoC))

  oder

- einer Einzelgenehmigung

oder

- eines Gutachtens über eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) einer amtlich anerkannten Prüfstelle.

Welche Unterlagen werden benötigt?

> Antrag auf eine Fahrzeugzulassung

> Fahrzeugpapiere, soweit vorhanden

> Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). D.h. Der Inhaber der nationalen Typgenehmigung für das Fahrzeug stellt eine Bescheinigung aus, mit welcher er bestätigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht.

oder

> EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity (COC))

oder

> Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

oder

> Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (sogenannte Vollabnahme)

> Kaufvertrag / Rechnung für das Neufahrzeug

> Verzollungsnachweis gem. § 6 Abs. 7 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)

> elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) Ihrer Kfz-Versicherung

> aktuell gültigen Personalausweis oder alternativ den Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung

> SEPA-Lastschriftmandat (für die Kfz-Steuer)

> bei Beauftragung eines Dritten benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht, sowie seinen gültigen Personalausweis, bitte denken Sie daran, dass Sie die Bevollmächtigung auch bei Ehepaaren benötigen.

Informationen zur Datenverarbeitung können Sie dem Merkblatt zum Datenschutz entnehmen.

Bitte beachten Sie: Für die Zulassung auf Firmen und Minderjährige gelten besondere Bestimmungen. Diese finden Sie unter den markierten Punkten.

Sollten Sie einen Wunsch bezüglich des Kennzeichens haben, können Sie hier ein Wunschkennzeichen wählen.

Hinweise zu E-Kennzeichen finden Sie hier.

Die Vollständig- und Vollzähligkeit der Unterlagen beschleunigt die Bearbeitung und liegt deshalb auch in Ihrem Interesse.

Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen ist grundsätzlich keine Bearbeitung möglich.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen ist Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Diese fallen je nach Umfang der Zulassungsangelegenheit unterschiedlich aus.

Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Rechtsgrundlage

- Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)

- Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)

- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)

- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)

- Elektromobilitätsgesetz (EmoG)

- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Was sollte ich noch wissen?

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen wird die Zulassung verweigert, bis Sie diese Rückstände beglichen haben.
 
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Pflicht für Vollmachten besteht auch für Eheleute.

Eine Online-Zulassung ist für Fahrzeuge aus dem Ausland, aufgrund fehlender Daten im Zentralregister, nicht möglich.

Bemerkungen

Bitte beachten Sie, dass sämtlicht Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Zur Terminvereinbarung gelangen Sie hier.


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
Kfz-Zulassungsstelle BuxtehudeStandort anzeigen
StraßenverkehrOstmoorweg 3
21614 Buxtehude
Telefon: 04161 7152-0
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.de

Die KFZ-Zulassungsstellen in Stade und Buxtehude sind bei vorheriger Terminvergabe geöffnet,

Montag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30
Dienstag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30
Mittwoch 08:00 – 12:00
Donnerstag 08:00 – 12:00 13:00 – 17:00
Freitag 08:00 – 12:00

Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Terminvergabe sowie per E-Mail unter termin-zulassung@landkreis-stade.de vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
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