Seit August 2001 bestand in Deutschland die Möglichkeit, dass zwei gleichgeschlechtliche Partnerinnen oder Partner eine Lebenspartnerschaft begründen.
Beide Partner hatten die beabsichtigte Begründung der Lebenspartnerschaft persönlich zur Niederschrift bei der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten anzumelden, in dessen Bezirk einer der beiden seinen Wohnsitz hat.
Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr erlaubt (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017).
Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 2787) können seit 1. Oktober 2017 Lebenspartner auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln (§ 20a LPartG § 17a PStG).
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.
Sollten Sie noch keine Lebenspartnerschaft begründet haben und beabsichtigen Sie zu heiraten, verweise ich auf die Hinweise unter Eheschließung.