Masern-Impfpflicht
Zum Hintergrund: Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Masern-Todesfälle. Durch die Masernimpfungen wird ein verlässlicher Schutz vor einer Infektion und Erkrankung durch Masernviren erzielt.
Die Maserimpfung trägt somit zu einem hohen und verlässlichem Eigen- und Fremdschutz (Gemeinschaftsschutz) bei und kann dadurch die teils schweren und mitunter tödlich verlaufenden Masern-Erkrankungen verhindern. Mit einer Masern-Impfpflicht soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind, und dort vor allem die Personen schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z. B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.
Zur Allgemeinverfügung:
Allgemeinverfügung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 IfSG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) zur Umsetzung des § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) – sog. Masernschutzgesetz
Zur Umsetzung des § 20 Abs. 8 ff. IfSG ergeht folgende Allgemeinverfügung:
- Die Einrichtungen und Unternehmen nach
- 33 Nummer 1 bis 4 IfSG,
- 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG und
- 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG
sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Stade eine Benachrichtigung über Personen nach § 20 Absatz 8 ff. IfSG über das digitale Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de durchzuführen, sofern sich deren Betriebsstätte bzw. Betriebsstätten im Bezirk des Gesundheitsamtes des Landkreises Stade befinden. Die Meldung kann nachträglich bearbeitet und auch seitens der Einrichtung bzw. des Unternehmens in Zusammenhang mit einer kurzen Stellungnahme für erledigt erklärt werden. Eine Meldung per E-Mail ist nicht möglich.
- Die Meldungen nach Nummer 1 haben gemäß § 20 Abs. 9 IfSG unverzüglich zu erfolgen. Unverzüglich wird mit einer Frist von zwei Wochen bemessen.
- Die Einrichtungen und Unternehmen nach Nummer 1 sind verpflichtet, Änderungen an bereits erfolgten Meldungen vorzunehmen, wenn ihnen Kenntnisse vorliegen, die sich auf das Verfahren beim Gesundheitsamt auswirken können.
- Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 10.08.2022 in Kraft.
Hier finden Sie die Allgemeinverfügung Meldesystem Masern-Impfpflicht.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Niedersächsisches Landesgesundheitsamt
Bundesministerium für Gesundheit
Bei Fragen zur Masern-Impfpflicht wenden Sie sich bitte an masernschutz20@landkreis-stade.de