Samtgemeinde Fredenbeck

Hundesteuer

Allgemeine Informationen

Für das Halten von Hunden wird eine Hundesteuer erhoben.

Grundsätzlich ist jeder Hundehalter verpflichtet, seinen Hund binnen 14 Tagen zur Steuer anzumelden, sobald er ihn anschafft und/oder der Hund älter als 3 Monate ist.

Verzieht ein Hundehalter innerhalb der Samtgemeinde Fredenbeck (Ummeldung) oder in einen anderen Ort, so ist der Hund binnen 14 Tagen abzumelden und die Hundesteuermarke ist zurückzugeben.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Impfausweis mit Transpondernummer
  • Geburtsdatum des Hundes
  • Rasse des Hundes / Mischling zwischen...
  • Chip- oder Transpondernummer des Hundes

Zusätzlich müssen folgende Nachweise nach dem Niedersächsischen Hundegesetz (NHundG) erbracht werden:

  • theoretische und praktische Sachkunde
  • Hundehalterhaftpflichtversicherung
  • Eintrag im Hunderegister Niedersachsen
Welche Gebühren fallen an?

Gebühren fallen für die Anmeldung eines Hundes nicht an.

Die Steuersätze bemessen sich nach der Anzahl der gehaltenen Hunde.

Sie beträgt in den Gemeinden Deinste, Fredenbeck und Kutenholz jährlich

  • für den ersten Hund 48,00€
  • für den zweiten Hund 120,00 €
  • für jeden weiteren Hund 192,00 €
  • für jeden gefährlichen Hund 612,00 €
Zahlungsarten
  • Überweisung
  • Lastschrift
Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde. Das NHundG ist zu beachten.

Anträge / Formulare

Melden Sie Ihren Hund bitte persönlich im Rathaus an. Der Vordruck zur Anmeldung steht am Ende der Seite zum Ausdruck zur Verfügung. Wichtig ist, dass der Vordruck persönlich unterschrieben bei der Samtgemeinde Fredenbeck eingereicht wird. Anschließend erhalten Sie die Hundesteuermarke und den Steuerbescheid.

Was sollte ich noch wissen?

Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflichten und falsche Angaben sind Ordnungswidrigkeiten gemäß § 18 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz und können nach § 12 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 12 Abs. 2 Hundesteuersatzung).

Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 NHundG können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 18 Abs. 2 NHundG).

Informationen zur Steuerbefreiung, Steuerermäßigung und Zwingersteuer entnehmen Sie bitte den §§ 4 ff. der Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde.

Bemerkungen

Für Fragen zur An-/Um-/Abmeldung der Hundesteuer, zum Hunderegister Niedersachsen, zur Hundehalterhaftpflichtversicherung und zum theoretischen oder praktischen Sachkundenachweis wenden Sie sich bitte an unseren Fachbereich 3 Bürgerservice & Ordnung.

Für weitere Informationen zu den Steuersätzen, Steuerbefreiung, Steuerermäßigung, Zwingersteuer, Einzugsermächtigung und Steuerveranlagung wenden Sie sich bitte an unser Steueramt.

Darüber hinausgehende Fragen zur Hundehaltung beantwortet Ihnen das Veterinäramt des Landkreises Stade, Tel.: 04141 / 12-0.


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau N. Gehlken (Bürgerservice & Ordnung)Standort anzeigen
Rathaus, Zimmer 123 // EG
Schwingestraße 1
21717 Fredenbeck
Telefon: 04149 91-307
Telefax: 04149 91-399
E-Mail:
Frau S. Dähne (Bürgerservice & Ordnung)Standort anzeigen
Rathaus, Zimmer 125 // EG
Schwingestraße 1
21717 Fredenbeck
Telefon: 04149 91-304
Telefax: 04149 91-399
E-Mail: E-Mail:
photo
Herr J. Brümmer (Bürgerservice & Ordnung)Standort anzeigen
Rathaus, Zimmer 126 // EG
Schwingestraße 1
21717 Fredenbeck
Telefon: 04149 91-306
Telefax: 04149 91-399
E-Mail:
Frau L. Brase (Steueramt)Standort anzeigen
Rathaus, Zimmer 208 // 1. OG
Schwingestraße 1
21717 Fredenbeck
Telefon: 04149 91-207
Telefax: 04149 91-299
E-Mail:
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