Samtgemeinde Fredenbeck

Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3. Kapitel SGB XII -

Allgemeine Informationen

Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Die Höchstbeträge der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (ohne Heizkosten) sind hier zu ersehen.

Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

  • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung von Kindern,
  • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
  • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

anerkannt werden.

Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
  • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
  • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
  • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Anträge / Formulare

Die notwendigen Antragsunterlagen können bei den aufgeführten Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartnern angefordert werden.

Vorsprachen bitte nach vorheriger Terminvereinbarung.

Was sollte ich noch wissen?

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Ab 2011 besteht die Möglichkeit, für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu beantragen.


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
Frau Elke BartelStandort anzeigen
Kreishaus Gebäude A, Zimmer A235 // 2. OG
Am Sande 2
21682 Stade
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Arbeitszeit:
Arbeitszeit:
Montag und Mittwoch ganztags,
Dienstag und Donnerstag vormittags

Frau BoyeStandort anzeigen
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Am Sande 2
21682 Stade
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Dienstag - Freitag vormittags

Frau BrandtStandort anzeigen
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Am Sande 2
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Arbeitszeit:
Montag – Mittwoch vormittags
und Donnerstag

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Dienstag – Donnerstag

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Montag - Mittwoch: ganztags
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Montag, Dienstag, Donnerstag ganztags
Freitag vormittags

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