Samtgemeinde Fredenbeck

Grundschule

Allgemeine Informationen

In der Grundschule werden Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Die Grundschule vermittelt ihren Schülern Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang.

Schulpflichtig werden:

  • bis zum Schuljahr 2015/2016 alle Kinder, die bis zum 30. Sep. 2015 das sechste Lebensjahr vollenden.
  • mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 alle Kinder, die bis zum 30. Sep. 2016 das sechste Lebensjahr vollenden.
  • mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 alle Kinder, die bis zum 30. Sep. 2017 das sechste Lebensjahr vollenden.
  • mit Beginn des Schuljahres 2018/2019 alle Kinder, die bis zum 30. Sep. 2018 das sechste Lebensjahr vollenden.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können weiterhin Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

An wen muss ich mich wenden?

 

Grundschule Fredenbeck
Raakamp 6
21717 Fredenbeck
Telefon: 0 41 49- 93 26 0
Fax: 0 4149- 932629
email: gsfredenbeck@t-online.de

Grundschule Mulsum-Kutenholz
Im Dänsch 1
27449 Kutenholz (Mulsum)
Telefon: 04762 9212-40
Telefax: 04762 9212-42
E-Mail:

Wünschen Eltern aus wichtigen Gründen den Besuch einer anderen Grundschule, muss bei der zuständigen Grundschule ein Ausnahmeantrag eingereicht werden. Unabhängig davon erfolgt zunächst die Anmeldung des Schülers an der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Anmeldetermin wird durch die Samtgemeinde Fredenbeck in ortsüblicher Weise in der Zeit vom 1. bis 8. Dezember bekanntgegeben. Dieser wird erfahrungsgemäß im Mai/Juni liegen.

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Anträge / Formulare
  • Formulare erhalten sie von der zuständigen Grundschule oder dem Schulträger
  • Onlineverfahren: nein
  • Schriftformerfordernis: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja
Was sollte ich noch wissen?

Inklusion/ Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung: In Niedersachsen sind alle Schulen inklusive Schulen. Sie ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen gleichberechtigten und barrierefreien Zugang. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können entscheiden, ob ihr Kind eine Grundschule oder eine Förderschule besuchen soll. Da der Primarbereich der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen ausgelaufen ist, gehen alle Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen in die Grundschule. Ansprechpartner sind neben der Grundschule die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) und die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI).

Sprachförderung: Seit dem Schuljahr 2018/2019 wird die Sprachentwicklung aller Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, dort durch die sozialpädagogischen Fachkräfte beobachtet, dokumentiert und alltagsintegriert gefördert. Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, ist die Sprachkompetenz des Kindes zu erfassen, ein Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten darüber zu führen und bei Bedarf eine individuelle und differenzierte Sprachförderung einzuleiten. Bei Kindern, die keine Kindertagesstätte besuchen, stellt die zuständige Grundschule im Rahmen der Schulanmeldung die Sprachkenntnisse fest und richtet für Kinder, die im Schuljahr vor der Einschulung keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, Sprachfördermaßnahmen ein. Diese Sprachförderung ist im Niedersächsischen Schulgesetz rechtlich verankert und die Teilnahme daran ist für die betreffenden Kinder verpflichtend (vorgezogene Schulpflicht).

Zuständige Grundschule: Wünschen Eltern aus wichtigen Gründen den Besuch einer anderen Grundschule, muss bei der zuständigen Grundschule ein Ausnahmeantrag eingereicht werden. Unabhängig davon erfolgt zunächst die Anmeldung des Kindes an der für den Schuleinzugsbezirk zuständigen Grundschule.


zuklappenAnsprechpartner/in
Herr R. LöblichStandort anzeigen
Rathaus, Zimmer 312 // 2. OG
Schwingestraße 1
21717 Fredenbeck
Telefon: 04149 91-101
Telefax: 04149 91-198
E-Mail:
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