Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt.
Genehmigungsverfahren Gelegenheitsverkehr mit Kfz
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen;
Antragsprüfung;
Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc
Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.
Zuständige Stelle
Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
Voraussetzungen
Antragstellende müssen
- persönlich zuverlässig;
- finanziell leistungsfähig und
- fachlich geeignet sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Formeller Antrag:
Name sowie Wohn- und Betriebssitz, bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;
Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 PBefG:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung; Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis
Welche Gebühren fallen an?
Die Genehmigungsgebühr wird in Abhängigkeit von dem Verwaltungsaufwand, unter Berücksichtigung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen und dem Richtsatzkatalog zum Gebührenverzeichnis, festgesetzt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr wird regelmäßig für bis zu 5 Jahre erteilt. Ausnahmen bilden nur die erstmalige Erteilung einer Taxenkonzession (2 Jahre) und die Genehmigung für den Betrieb eines Kraftomnibusunternehmens im Gelegenheitsverkehr (bis zu 10 Jahre)
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.
Rechtsgrundlage
§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft)
Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmer (PBZugV)
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Ansprechpartner/in beim Landkreis Stade
Frau Bincke | |
Harburger Str. 193, Zimmer 307 // 3. OG Harburger Straße 193 21680 Stade Telefon: 04141 12-3689 Telefax: 04141 12-3613 E-Mail: strassenverkehr@landkreis-stade.de | Arbeitszeit: |
Herr Volker Balzer | |
Harburger Str. 193, Zimmer 307 // 3. OG Harburger Straße 193 21680 Stade Telefon: 04141 12-3681 Telefax: 04141 12963621 E-Mail: strassenverkehr@landkreis-stade.de |