Samtgemeinde Fredenbeck

Fahren ab 17 Jahren > mit Begleitperson (bF17)

Allgemeine Informationen

© pitopia

17-jährige Jugendliche, die ihre Fahrprüfung bestanden haben, dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gemeinsam mit einer Begleitperson fahren. Das Fahren unter 18 ist allerdings an Auflagen und Bedingungen geknüpft.

 

 

 

 

So funktioniert begleitetes Fahren ab 17 Jahren > Antrag und Verfahrensablauf

Der Antrag für das begleitete Fahren (bF17) kann frühestens ab 16 ½ Jahren gemeinsam mit dem Antrag auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Sehr wichtig ist, dass Du schon vorher Klarheit über alle Personen hast, die Dich begleiten sollen. Die Anträge ALLER Begleitpersonen sollen bestenfalls schon bei der Beantragung vorliegen. Eine Nachmeldung von Begleitpersonen ist möglich. Hierfür sind dann erneut Gebühren zu bezahlen.
Deine Fahrschule unterstützt dich bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen und gibt diese bei der Fahrerlaubnisbehörde – umgangssprachlich Führerscheinstelle – für Dich ab.

Deine To-Do-Liste:

  1. Kontaktiere frühzeitig die Fahrschule deiner Wahl, um direkt mit 17 Jahren starten zu können.
  2. Deine Eltern / Erziehungsberechtigten müssen dem Modell „begleitetes Fahren mit 17 Jahren“ zustimmen. Wenn ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist, wird ein schriftlicher Nachweis darüber benötigt. Dies kann zum Beispiel ein Gerichtsurteil oder eine Bescheinigung über die Nichtabgabe der Sorgerechtserklärung sein.
  3. Für jede Person, die Dich begleiten soll, ist ein Antrag zu stellen. Im besten Fall werden auch zu jeder Begleitperson die Führerschein- und Personalausweiskopien beigefügt.
  4. Stelle die Unterlagen für die Anträge sorgfältig und vollständig zusammen (siehe Check-Liste-Antragsunterlagen & Gebühren)
  5. Deine Fahrschule stellt mit Dir die Unterlagen zusammen und reicht diese bei der Führerscheinstelle ein.
  6. Falls Unterlagen fehlen oder Rückfragen bestehen, wird sich die Führerscheinstelle bei dir melden.
  7. Wenn dem Antrag für das begleitete Fahren stattgegeben wurde, wird der Prüfauftrag an den TÜV geschickt und du wirst bei deiner Fahrschule für die Prüfungen freigeschaltet.

Nach bestandener Fahrprüfung wird dir eine Prüfbescheinigung (rosa) ausgehändigt. Deine Begleitperson/en, die von der Führerscheinstelle genehmigt wurden, sind in der Prüfbescheinigung namentlich benannt. Da der EU-Kartenführerschein erst mit 18 Jahren ausgestellt werden kann, ist die Prüfbescheinigung so lange der Nachweis für die Erlaubnis des begleiteten Fahrens.

Vorteile des bF17 und Spielregeln > Rechtsgrundlagen

  • Dein Grundsatz während Du 17 Jahre bist: Nie ohne Begleitperson fahren!
    Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darfst Du nur mit einer in der Prüfbescheinigung eingetragenen Begleitperson fahren.
    (Fahrzeuge, für die nur die Klassen AM oder L benötigt werden, dürfen ohne Begleitperson gefahren werden).
  • Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland (und Österreich) und nur für die Fahrerlaubnisklassen B oder BE, AM, L gültig. Im Ausland (Ausnahme Österreich) dürfen Jugendliche nicht fahren.
  • Die zweijährige Probezeit beginnt mit erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis, endet somit schon ggf. mit 19 anstatt 20 Jahren.
  • Rechtsgrundlage für das begleitete Fahren mit 17 ist § 48a FeV)

Begleitperson werden > Voraussetzungen, Antrag und Pflichten

Welche Voraussetzungen muss die Begleitperson erfüllen?
Wie erfolgt der Antrag & können weitere Personen während bF17 nachgemeldet werden?

  • Die Begleitperson muss mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Begleitperson muss mindestens fünf Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B, BE (oder auch der Klasse 3) sein.
  • Die Begleitperson darf höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister des Kraftfahrbundesamtes in Flensburg (KBA) haben.(Auskunft über den aktuellen Punktestand beim KBA)
  • Eine weitere Begleitperson während der bF17-Phase wird direkt in der Führerscheinstelle vor Ort beantragt/nachgemeldet. Dafür muss der Antrag BF 17 Erklärung Begleitperson ausgefüllt und ein > TERMIN FÜHRERSCHEINSTELLE < gebucht werden.
  • Rechtsgrundlage: § 48a Abs. 4 bis 6 FeV

Begleitperson sein > Welche Pflichten hat die Begleitperson?

  • Sie hat die Pflicht, ihren eigenen Führerschein mitzuführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Sie darf nicht unter Alkoholeinfluss stehen (0,25 mg / l oder mehr Atemalkohol oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol). Verstöße gegen die Auflagen führen zur unverzüglichen Einziehung der Prüfbescheinigung.
  • Die Begleitperson muss durch die Fahrerlaubnisbehörde genehmigt sein, der Nachweis erfolgt durch den namentlichen Eintrag in der rosa Prüfbescheinigung.
  • Sie ist nicht verantwortlicher Führer des Fahrzeugs und darf nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen. Sie kann auf jedem beliebigen Fahrgastsitz des Fahrzeugs mitfahren.

gute Gründe für das Fahren mit Begleitperson

  • entspannter und sicherer durch den Straßenverkehr
  • geringeres Unfallrisiko
  • mehr Mobilität
  • Fahrschulzeit kollidiert nicht mit dem prüfungsintensiven Schulabschluss
  • zweijährige Probezeit beginnt schon mit 17 Jahren und endet dadurch z.B. schon mit 19 Jahren

Sondergenehmigung / Ausnahme bF17

Sondergenehmigung für das begleitete Fahren mit 17 Jahren > ohne Begleitperson <
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann aufgrund Ermessens der Fahrerlaubnisbehörde eine Sondergenehmigung des Fahrens mit 17 Jahren OHNE Begleitperson erteilt werden, z.B. wenn die Ausbildungsstelle mit anderen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen ist.

Stellen Sie dazu bitte nach Aushändigung der Prüfbescheinigung einen formlosen Antrag, mit dem Sie Ihre Anliegen ausführlich begründen. Ggf. fordert die Fahrerlaubnisbehörde weitere Nachweise und Dokumente an.

18. Geburtstag > Wie erhalte ich meinen EU-Kartenführerschein?

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Du hast deinen 18. Geburtstag gefeiert? Herzlichen Glückwunsch und allzeit gute Fahrt!

Mit 18 Jahren wird ein regulärer EU-Kartenführerschein ausgestellt. Dieser liegt in den meisten Fällen schon in der Führerscheinstelle für dich bereit. Sofern eine Doppelklasse (BE) beantragt wurde, muss ggf. der EU-Kartenführerschein noch bestellt werden. Wie die Prüfbescheinigung (rosa) in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden kann, erfährst du hier > ABHOLUNG FÜHRERSCHEIN.

Die Prüfbescheinigung (rosa) berechtigt ab dem 18. Geburtstag bis zu drei Monate lang zum Fahren – ohne Begleitperson.

Gebühren

Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

€ 44,70 Antrag erste Fahrerlaubnis

€ 5,10 Überprüfung Begleitperson (je Person)

€ 7,70 Ausstellung Prüfbescheinigung 


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
StraßenverkehrStandort anzeigen
Dezernat IIIHarburger Straße 193
21680 Stade
Telefon: 04141 12-3652
Telefax: 04141 12-3613
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.de

Die Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstellen Stade/Buxtehude sowie Führerscheinstelle sind:

Montag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30
Dienstag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30
Mittwoch 08:00 – 12:00
Donnerstag 08:00 – 12:00 13:00 – 17:00
Freitag 08:00 – 12:00


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig

Zulassungsstelle 04141 12-3666   Fax 04141 12-3670

Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Terminvergabe sowie per E-Mail unter termin-zulassung@landkreis-stade.de vereinbart werden.
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Führerscheinstelle (nur nach vorheriger Terminvereinbarung)

Führerscheinstelle 04141 12-3633  Fax 04141 12-3613

Terminvereinbarung für Abholung: 0 41 41 / 12 - 36 38
Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Fuehrerschein-Termine vereinbart werden.
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Landkreis Stade VCard
Am Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-0
Telefax: 04141 12-1025
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.­land­kreis-sta­de.deÖffnungszeiten:
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Montag und Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und
14.00 - 15.30 Uhr

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