Samtgemeinde Fredenbeck

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Allgemeine Informationen

In § 11 des Tierschutzgesetzes wird geregelt, dass bestimmte Tätigkeiten einer Erlaubnis bedürfen. Diese Tätigkeiten dürfen erst nach Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Stelle durchgeführt werden.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Tierschutzgesetz sind unter anderem:

  • das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung (Einrichtungen, die überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren dienen)
  • das Halten von Tieren in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden.
  • das Einführen bzw. Verbringen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, nach Deutschland zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung sowie das Vermitteln von solchen Tieren, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln (hierunter versteht sich der sogenannte Auslandstierschutz, bei dem Tiere aus dem Ausland nach Deutschland verbracht und hier vermittelt werden)
  • das Ausbilden von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder das Betreiben einer solchen Einrichtung (Gemeint ist das Abrichten von Hunden um Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen.)
  • das Durchführen von Tierbörsen
  • das gewerbsmäßige Züchten von Wirbeltieren, die nicht landwirtschaftliche Nutztiere sind.
  • das gewerbsmäßige Halten von Wirbeltieren (z. B. Zirkusbetriebe und Tierpensionen)
  • das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren (hierzu zählen alle Personen, die mit Tieren handeln, wie Viehhändler und Zoohandlungen)
  • das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- und Fahrbetriebes
  • das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren oder diese für solche Zwecke zur Verfügung stellen
  • das gewerbsmäßige Bekämpfen von Wirbeltieren
  • das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten (Betreiben einer Hundeschule).

 

Die Voraussetzungen für eine gewerbsmäßige Zucht nach § 11 Tierschutzgesetz sind Folgende:

  • Hunde: mind. drei fortpflanzungsfähige Hündinnen oder mind. drei Würfe pro Jahr
  • Katzen: mind. fünf fortpflanzungsfähige Katzen oder mind. fünf Würfe pro Jahr
  • Kaninchen/Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
  • Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
  • Mäuse, Hamster, Gerbils, Ratten: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
  • Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr
  • Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
  • Vögel bis Nymphensittichgröße: mehr als 25 züchtende Paare
  • Kakadu und Ara: mehr als 5 züchtende Paare
  • sonstige Vögel größer als Nymphensittiche: mehr als 10 züchtende Paare
  • Sonstige Heimtiere: Verkaufserlös von mehr als 2000,00 € jährlich
Voraussetzungen

Um eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erhalten zu können müssen Sie und die verantwortliche Person mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse (nachgewiesene Sachkunde) und
  • die erforderliche Zuverlässigkeit

Zudem müssen die Räumlichkeiten müssen die tierschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Um dies überprüfen zu können, wird eine Vor-Ort-Kontrolle durch einen Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin durchgeführt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Bearbeitung eines Antrages nach § 11 Tierschutzgesetz werden folgende Unterlagen benötigt:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (siehe Formulare)
  • Führungszeugnis der Belegart „0“ 
  • bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) 
  • Nachweise über die Sachkunde
  • Grundrisszeichnung der gesamten Betriebsstätte
Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz ist gebührenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV). Der momentane Gebührenrahmen liegt zwischen 25,00 € und 1.000,00 €, die Gebühren werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.

Bearbeitungsdauer

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
Frau StüvenStandort anzeigen
Kreishaus Gebäude C, Zimmer C125 // 1. OG
Am Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-3934
Telefax: 04141 12-3913
E-Mail:
Frau Dr. KlotzStandort anzeigen
Kreishaus Gebäude C, Zimmer C119 // 1. OG
Am Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-3921
Telefax: 04141 12-3913
E-Mail:
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
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Friedrichswall 1
30159 Hannover
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Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
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