Wenn ein Kind bzw. Schüler beim Besuch der Kindertagestätte oder Schule oder auf dem Weg dorthin einen Unfall erleidet, informieren Sie bitte umgehend die Kindertagesstätten- bzw. Schulleitung. Bitte teilen Sie auch dem behandeldem Arzt mit, dass es sich um einen Kita-/Schulunfall handelt.
Dienstunfallfürsorge Meldung
Allgemeine Informationen
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern.
Voraussetzungen
- Versicherte sind im Unternehmen, auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg getötet oder so verletzt worden, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen vorliegt.
- Es liegt der Verdacht vor, dass Versicherte an einer Berufskrankheit erkrankt sein könnten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen ablehnende Bescheide des Unfallversicherungsträgers können Sie Widerspruch einlegen. War der Widerspruch nicht erfolgreich, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.
Was sollte ich noch wissen?
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz, auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte und gegen Berufskrankheit abzusichern.
Ansprechpartner/in
Fachbereich 1 Bildung und Inneres | |
Schwingestraße 1 21717 Fredenbeck Telefon: 04149 91-0 Telefax: 04149 91-198 E-Mail: info@fredenbeck.deHomepage: https://www.fredenbeck.de | Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
|