Samtgemeinde Fredenbeck

Bodenabbau

Allgemeine Informationen

© Landkreis StadeBodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde / Wasserbehörde abgebaut werden.

 

Beratungsgespräch
Es empfiehlt sich vor der Antragstellung auf Bodenabbau ein Beratungsgespräch anzuberaumen. Hierbei kann bereits vor der Antragstellung geklärt werden, ob ein Vorhaben grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat und welche Unterlagen für die Verfahrensdurchführung vorzulegen sind. Für die Antragstellung stehen Formvordrucke zur Verfügung.

Notwendige Unterlagen
Dem Antrag auf Bodenabbau müssen sich alle erforderlichen Daten entnehmen lassen, um feststellen zu können, welche Umweltauswirkungen von dem Vorhaben ausgehen und ob es insoweit mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist.

Verfahren 
Nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen werden für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit alle betroffenen Fachbehörden und die anerkannten Naturschutzverbände sowie betroffene Dritte beteiligt. Sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird gleichzeitig durch öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Allgemeinheit Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorhaben zu äußern.

Kontrollen
Genehmigte Abbauvorhaben werden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, durch das Naturschutzamt auf Einhaltung der Genehmigungsvorgaben kontrolliert. Diese Kontrolle erstreckt sich auch auf alle im Kreisgebiet nach dem Niedersächsischen Wassergesetz genehmigten Nassabbauten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Region Hannover, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim sowie Lingen (Ems).

Voraussetzungen
  • Das Abbauvorhaben ist mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Dem Antrag sind beizufügen:
    • eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen und
    • ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere
      • Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
      • durchgeführte Untersuchungen,
      • die Art und Weise des Abbaus,
      • die Nebenanlagen,
      • die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
      • die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
      • soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
      • die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
      • ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.2.5 an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Was sollte ich noch wissen?

Näheres zum Zulassungsverfahren nach Naturschutzrecht findet sich im Runderlass „Abbau von Bodenschätzen“ (Nds. MBL. Nr. 3/2011 S. 41 ff).

Sofern Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 1 Bundesberggesetz (BBergG) gewonnen werden oder der Abbau untertägig stattfindet, wird eine Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen nach Bundesberggesetz benötigt.

Wird ein Gewässer hergestellt, erweitert oder umgestaltet, bedarf der Abbau einer Zulassung nach Wasserrecht.

Wird ein Vorhaben nach dem Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (4. BImSchV) für mehr als 12 Monate durchgeführt (insb. Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden oder die Abbaufläche mind. 10 ha umfasst), bedarf der Abbau von Bodenschätzen einer Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
 


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Am Sande 2
21682 Stade
Telefax: 04141 12-6713
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.de

Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten

Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.


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