Samtgemeinde Fredenbeck

Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume

Allgemeine Informationen

Die Eingriffsregelung bei der Fällung von Bäumen aufgrund des § 17 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz

Seit dem 04. Dezember 2020 müssen erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, die nicht von Behörden durchgeführt oder genehmigt werden, von der Naturschutzbehörde des Landkreises genehmigt und vom Verursacher gegebenenfalls auch ausgeglichen werden. Hierzu gehören auch Baumfällungen in Gärten oder entlang von Privatwegen.

Ob die Baumfällung einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf, hängt im Wesentlichen von zwei Fragen ab:


1. Erfolgt eine Genehmigung nach einer anderen Rechtslage (z.B. Baurecht, Denkmalschutz oder Planungsrecht)?

Wenn ja, ist die Genehmigung durch die Stelle zu erteilen, die für den Rechtszusammenhang zuständig ist. Die Beteiligung der Naturschutzbehörde erfolgt dann durch die zuständige Behörde und nicht durch den privaten Eingriffsverursacher. Ist die Frage zu verneinen, muss die zweite Frage, die  Erheblichkeit geklärt werden.


Baumfällungen und Baugenehmigung
Ein Haus, ein Carport oder eine Garage können natürlich nur dort gebaut werden, wo kein Baum steht. Daher darf ein Baum nur dann gefällt werden, wenn es eine gültige Baugenehmigung gibt und die Fällung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bau genehmigt wurde. Wir empfehlen daher bei einem Antrag auf Baugenehmigung gleich Zuwegungen und Bauwege zu berücksichtigen sowie einen Baumbestandsplan mit Baumart, -größe und -umfang beizufügen und gegebenenfalls hierfür Fällungen zu beantragen. Steht das Haus erst einmal, ist eine Fällung eines Baumes  auf dem Grundstück nicht mehr von der Baugenehmigung abgedeckt und unterliegt somit der Eingriffsregelung nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.



2. Ist der Eingriff erheblich?

Viele Bäume sind wichtiger Lebensraum für die verschiedene Tierarten, sei es als Nahrungs-, Ruheraum oder Brutstätte. Aber auch für das Mikroklima und damit für die allgemeine Gesundheit sind Bäume wichtig. Sie spenden Schatten, wirken regulierend auf die Verdunstung von Wasser bei Hitze oder speichern lebensbedrohendes CO2. Bei der Einschätzung der Erheblichkeit geht es nun um die Frage, welche Rolle der zu fällende Baum für den Naturhaushalt und für Natur und Landschaft spielt.
Das Ergebnis hängt wesentlich ab von der Baumart, vom Alter des Baumes aber auch von der Umgebung, in der der Baum steht. Hierfür bedarf es immer der Betrachtung des Einzelfalls. Trotzdem können einige Grundsätze formuliert werden, wann die Erheblichkeitsschwelle wahrscheinlich unterschritten wird:
a) Bei der Baumart handelt es sich um eine Fichte oder um einen nicht heimischen Nadelbaum (z.B. Thuja)
b) Bei der Baumart handelt es sich um einen nicht heimischen, asiatischen Laubbaum
c) Der Baum ist deutlich unter 10 Jahre alt.


Was passiert, wenn ein Eingriff als erheblich eingestuft wird?
Nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes hat ein Verursacher einen vermeintlichen Eingriff zu unterlassen. Kann er nicht vermieden werden, ist dies zu begründen. Es bedarf also eines triftigen Grundes, einen Baum zu fällen. Hierzu zählen zum Beispiel die Verkehrsgefährdung oder Gefahr für Leib und Leben. Allein die Größe eines Baumes oder der Laubfall sind keine triftigen Gründe. Die Naturschutzbehörde muss nun abwägen und im Einzelfall entscheiden, ob die Fällgründe höher zu bewerten sind als die erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Nach abschließender Prüfung, gibt es dann eine Genehmigung oder einen ablehnenden Bescheid.

Eine Genehmigung kann auch mit Kompensationsauflagen versehen werden, d.h. man kann zur Pflanzung eines oder mehrerer Ersatzbäume verpflichtet werden, um so den erheblichen Eingriff auszugleichen.

Wichtig: Die Ausübung der Verkehrssicherungspflicht schließt die Anwendung der Eingriffsregelung nicht aus.


Wie beantrage ich eine Genehmigung?
Für die Beantragung einer Baumfällung gibt es ein Antragsformular, dass auf der Internetseite heruntergeladen werden kann. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt werden. Insbesondere sind die Fällgründe darzulegen. Dem Antrag sind Bilder beizufügen, die die Baumart und den Fällgrund erkennen lassen.
Sollte ein Baum erkrankt sein und die Krankheit ist deutlich von außen sichtbar, z.B. bei Pilzbefall, ist dies ebenfalls durch ein Foto zu belegen. Nicht sichtbare Krankheiten sind eventuell durch einen Baumgutachter zu belegen. Das Gutachten ist dem Antrag beizufügen. Schieflage eines Baumes oder ein Baumzwiesel sind nicht automatisch Fällgründe. Bei Baumzwieseln muss eine deutliche Rissbildung in den Unterstamm hinein erkennbar sein.


Was kostet eine Genehmigung?
Wie bereits beschrieben, bedarf es mehrerer Prüfschritte, bevor ein Fällantrag beschieden werden kann. Daher ist pro Genehmigung mit Kosten von mind. 50 € bis 100 € zu rechnen, eine gewünschte Ortsbesichtigung verursacht zusätzliche Kosten. Dem gegenüber steht jedoch ein hohes Bußgeld, das verhängt wird, wenn ungenehmigt gefällt wird. Denn jede nicht genehmigte Fällung eines Baumes, der eine erhebliche Rolle für den Naturhaushalt hatte, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Übrigens:
In Niedersachsen unterliegen nach § 5 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz
- Alleen und Baumreihen
- Naturnahe Feldgehölze
- Sonstige Feldhecken
wenn sie beseitigt, oder erheblich beeinträchtigt werden in der Regel der Eingriffsregelung.

Was hier für Bäume beschrieben wurde, gilt für Hecken und Sträucher entsprechend.


Baumfällungen und Artenschutz
Während die Eingriffsregelung für Baumfällungen im § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt ist, sind für den Artenschutz die §§ 39 bis 45 relevant. Am bekanntesten sind dabei die Regelungen nach § 39. Hiernach dürfen Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres nicht gefällt werden. Für Hecken gilt diese Sperrfrist auch innerhalb von Gärten.
Wichtig: Diese Sperrfrist bezieht sich nur auf den Artenschutz, nicht aber auf die Eingriffsregelung, die ganzjährig gilt.
Bei besonders geschützten Tierarten dürfen darüber hinaus auch die Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zerstört oder beschädigt werden.
Bei streng geschützten Arten besteht darüber hinaus sogar ein Störungsverbot.


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