Samtgemeinde Fredenbeck

Außergerichtliche Streitschlichtung

Allgemeine Informationen

Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen muss nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch genommen werden. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter. Diese haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet. Bei kleineren Straftaten, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung, besteht sogar die Pflicht, zur Schlichtung der Streitigkeit zunächst das Schiedsamt anzurufen. Erst wenn der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.
 

Die ehrenamtlichen, vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichteten Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Welche Gebühren fallen an?

Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 15,00 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 25,00 Euro sind zu zahlen, wenn eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf höchstens 50,00 Euro erhöht werden. Hinzu kommen wenige Cent für Auslagen und Schreibgebühren. Zum Beispiel werden pro Seite ausgefertigter Vordrucke 0,51 Euro berechnet. Mit den Auslagen für Telefongebühren und Portokosten bezahlen Sie durchschnittlich 30 bis 35 Euro für eine Verhandlung mit einer Einigung.

Was sollte ich noch wissen?

Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:

  • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
    Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
    Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. überhängende Wurzeln und Zweige von einem Nachbargrundstück, Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen und weiteren Ansprüchen der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Ansprüche) ist die obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d. h. eine Klage in diesen Streitigkeiten ist erst zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich vor einem Schiedsamt beizulegen.
     
  • In "kleinen" Strafsachen.
    Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
    In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

Ansprechpartner/in
Samtgemeinde Fredenbeck
Schwingestraße 1
21717 Fredenbeck
Telefon: 04149 91-0
Telefax: 04149 91-199
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.fre­den­beck.de
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr 
« zurück

Infobereich

Schnell gefunden

Dies ist ein Platzhalterblock für den Infoblock "Schnell gefunden"

Logo der Internetseite www.landgang-stade.de © Landgang

Logo Bildungslotse © Landkreis Stade

Fachkräftemarketing für die südliche Metropolregion Hamburg

Projekt Fachkräftemarketing für die südliche Metropolregion Hamburg © Hamburg Invest© Hamburg Invest

Meldungen

14.05.2024 Die Bauarbeiten im Bereich der... Die Bauarbeiten im Bereich der Kreisstraße 70 zwischen Fredenbeck und Kutenholz verschieben sich um eine Woche.
13.05.2024 suchen wir schnellstmöglich... suchen wir schnellstmöglich befristet für 2 Jahre mit der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung einen Mitarbeiter für das Hausmeisterteam [d/m/w] (Vollzeit)
17.05.2024 In jedem Haushalt fallen in der... In jedem Haushalt fallen in der Regel gefährliche Abfälle an, auch Sonderabfälle genannt. Der Umgang und die Entsorgung mit diesen problematischen Abfällen erfordern Feingefühl, damit der Umwelt sowie Menschen und Tieren nicht geschadet wird.
weitere Meldungen
 
Logo Serviceportal