Samtgemeinde Fredenbeck

Ausserbetriebsetzung / Abmeldung von Fahrzeugen

Allgemeine Informationen

Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. 

Nach § 16 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) gilt die Person als vom Halter zur Beantragung der außer Betriebsetzung (Abmeldung) bevollmächtigt, der die dafür notwendigen Unterlagen bei der Zulassungsstelle vorlegen kann.

Sie können Fahrzeuge auch online über das Internet außer Betrieb setzen (abmelden).  Nutzen Sie gern den Service in dem Online-Portal .

Verfahrensablauf

Für die Abmeldung des Fahrzeuges ist ein Antrag notwendig.

Das notwendige Antragsformular können Sie hier  herunterladen oder direkt am PC ausfüllen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Ausserbetriebsetzung / Abmeldung eines Fahrzeuges kann bei jeder beliebigen Kfz-Zulassungsstelle, auch ausserhalb des Landkreises, erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Ausserbetriebsetzung sind die folgenden Unterlagen notwendig:

> Antrag auf außer Betriebsetzung / Abfallerklärung / Reservierungswunsch 

> Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I; vormals Fahrzeugschein)

> bei Vorliegen eines Anhängerverzeichnisses ist auch dies vorzulegen

> bei Zulassungsfreien Fahrzeugen den Nachweis über die  Kennzeichenzuteilung oder die Zulassungsbescheinigung Teil I

> die gesiegelten Kennzeichenschilder

Bitte beachten Sie: Die Kennzeichenschilder sind in gesiegelten Zustand vorzulegen. Die Entsiegelung darf erst nach Anweisung bzw. durch den/die Sachbearbeiter/in erfolgen. Sind die Kennzeichenschilder bereits entsiegelt, werden die Kennzeichen gesperrt und stehen für weitere Zulassungen, für die Dauer von 10 Jahren, nicht mehr zur Verfügung.

> gültigen Personalausweis, alternativ gültigen Reisepass mit aktueller Meldebestätigung der Gemeinde / Stadt

Informationen zur Datenverarbeitung können Sie dem Merkblatt zum Datenschutz entnehmen.

Die Vollständigkeit und Vollzähligkeit der Unterlagen beschleunigt die bearbeitung und liegt deshalb auch in Ihrem Interesse.

Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen ist grundsätzlich keine Bearbeitung möglich.

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen ist Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Diese fallen je nach Umfang der Zulassungsangelegenheit unterschiedlich aus.

Rechtsgrundlage

- Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)

- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Was sollte ich noch wissen?

Seit dem 01.10.2019 ist es Privatpersonen möglich, Ausserbetriebsetzungen Online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen  zu erfüllen sind.

Zu den Online-Zulassungen gelangen Sie hier.

Da die Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden, können Sie hier direkt einen Termin vereinbaren.

Die Vollständigkeit der Unterlagen beschleunigt die Bearbeitung und ist deshalb auch in Ihrem Interesse.

Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen ist grundsätzlich keine Bearbeitung möglich.

Bemerkungen

Bitte beachten Sie, dass sämtlicht Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Zur Terminvereinbarung gelangen Sie hier.


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
Kfz-Zulassungsstelle BuxtehudeStandort anzeigen
StraßenverkehrOstmoorweg 3
21614 Buxtehude
Telefon: 04161 7152-0
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.de

Die KFZ-Zulassungsstellen in Stade und Buxtehude sind bei vorheriger Terminvergabe geöffnet,

Montag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30
Dienstag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 15:30
Mittwoch 08:00 – 12:00
Donnerstag 08:00 – 12:00 13:00 – 17:00
Freitag 08:00 – 12:00

Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Terminvergabe sowie per E-Mail unter termin-zulassung@landkreis-stade.de vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
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