Samtgemeinde Fredenbeck

Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis – im Reisegewerbe

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe veranstalten möchte (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigt dafür eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis muss beantragt werden.

Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.

Die Erlaubnis berechtigt nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden. Bei Personengesellschaften benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).

Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte wird eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der das Spiel veranstaltet werden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Reisegewerbekarte
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.3 an.

  • Gebühr:0,00 EUR - 530,00 EUR
    Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet
Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


zuklappenAnsprechpartner/in
Fachbereich 3 Bürgerservice und OrdnungStandort anzeigen
Schwingestraße 1
21717 Fredenbeck
Telefon: 04149 91-0
Telefax: 04149 91-399
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.fre­den­beck.de

Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Zwei Parkplätze sind mit eine Ladesäule versorgt.
Anzahl: 45

Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0800 818-8100
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade VCard
Am Sande 2
21682 Stade
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.­de/
 
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