Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen der Samtgemeinde Fredenbeck werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an das öffentliche Kanalnetz der Samtgemeinde Fredenbeck angeschlossen sind oder in diese entwässern.
Abwassergebühr
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung wird in Form einer Grundgebühr und einer Mengengebühr erhoben. Genauere Definitionen finden Sie im § 14 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Samtgemeinde Fredenbeck.
Es wird ein jährlicher Abwasserbescheid erstellt. Die Abrechnungszeiträume richten sich nach den Verbrauchsabrechnungen des Trinkwasserverbandes Stader Land.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 15 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Samtgemeinde Fredenbeck. Die Abwassergrundgebühr beträgt zurzeit je Einheit und Monat 5,00 €. Die Mengengebühr beträgt 2,39 € je m³ Schmutzwasser.
Zahlungsarten
- Überweisung
- Lastschrift
Rechtsgrundlage
- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Samtgemeinde Fredenbeck
- Abwasserbeseitigungssatzung der Samtgemeinde Fredenbeck
Was sollte ich noch wissen?
Absetzung von Schmutzwassergebühren
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, bleiben auf formlosen Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Berechnung der Abwassergebühr unberücksichtigt. Der prüffähige Nachweis hierüber ist grundsätzlich vom Gebührenpflichtigen auf eigene Kosten und durch Einbau geeigneter und zuverlässiger Messeinrichtungen, die von der Samtgemeinde kontrolliert werden können, zu erbringen. Der Antrag ist jeweils zu Ende der Abrechnungsperiode eines jeden Jahres zu stellen.
Ist der prüffähige Nachweis mittels Messeinrichtungen nicht durchführbar, kann der Nachweis auch durch prüffähige Unterlagen erbracht werden, die der Samtgemeinde eine zuverlässige Schätzung der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermengen ermöglichen. Dabei werden jedoch mindestens 3,75 m³ pro Monat pro im Haushalt lebender Person in Ansatz gebracht. Maßgebend ist die Anzahl der am 1. Januar des laufenden Jahres im Haushalt gemeldeten Personen.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung und gewerblichen Gärtnereien wird ein Wasserverbrauch von 3,75 m³ pro Monat pro im Haushalt lebender Person in Ansatz gebracht. Maßgebend ist die Anzahl der am 1. Januar des laufenden Jahres im Haushalt gemeldeten Personen. Bei Betrieben, die über eine geeignete Messeinrichtung (geeichter Wasserzähler) verfügen, bleibt der nachweisbar dem Schmutzwasserkanal nicht zugeführte Wasserverbrauch außer Ansatz.
Auch für gewerbliche Bäckereien werden Abzugsmengen für Frischwasser anerkannt. Je verarbeiteter Tonne Mehl wird ein Verbrauch von 0,75 m³ anerkannt. Eine Bescheinigung über den Mehlverbrauch ist jeweils zum Jahresende vorzulegen.
Nachweislich als Bauwasser verbrauchte Wassermengen werden bei der Berechnung der Abwassergebühren nicht berücksichtigt. Der Nachweis über das verbrauchte Bauwasser ist mittels eines geeichten Zwischenzählers nachzuweisen.
Bemerkungen
Bei Eigentumswechsel sind die Zählerstände der Hauptwasseruhr/zweiten Wasseruhr bei Hausübergabe an die Samtgemeinde Fredenbeck vom Verkäufer/Käufer mitzuteilen, um eine Endabrechnung fertigen zu können. Nach der Endabrechnung erhält der Käufer einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid.
Für die Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschriftmandates wird die persönliche Unterschrift benötigt. Der Vordruck muss daher per Post oder persönlich an die Samtgemeinde Fredenbeck zurückgegeben werden. Eine Erteilung per Telefon, Fax oder E-Mail ist nicht möglich, da die Unterschrift im Original vorliegen muss.
Ansprechpartner/in
Frau L. Brase | |
Rathaus, Zimmer 208 // 1. OG Schwingestraße 1 21717 Fredenbeck Telefon: 04149 91-207 Telefax: 04149 91-299 E-Mail: lbrase@fredenbeck.de | |
Frau K. Wurf | |
Rathaus, Zimmer 213 // 1. OG Schwingestraße 1 21717 Fredenbeck Telefon: 04149 91-211 Telefax: 04149 91-299 E-Mail: kwurf@fredenbeck.de |