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Vorlage - 2020/DE/423
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Sach- und Rechtslage
Rechtliche Grundlage zur Benennung von Schaubeauftragten:
Der Landkreis Stade hat über die Gemeinde Deinste Schaubeauftragte bestellt.
In § 78 Niedersächsisches Wassergesetz ist unter Punkt 2 die Schau der Gewässer III. Ordnung geregelt. Mit der Schau der Gewässer III. Ordnung kann auch eine Samtgemeinde, Gemeinde oder ein Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, beauftragt werden.
Setzen diese Stellen Beauftragte ein, so gilt auch für die Schaubeauftragten § 101 Abs. 1 bis 3 Wasserhaushaltsgesetz sinngemäß (siehe Anlage).
Zurzeit werden in Deinste und Helmste die Gräben von Jörg Müller und Hans-Joachim Wiebusch kommissarisch geschaut.
Hierzu wird nun vorgeschlagen, dass Jörg Müller, Hauptstraße 1a, 21717 Deinste und Hans-Joachim Wiebusch, Auf der Hain 4, 21717 Deinste offiziell zum Schaubeauftragten benannt werden sollen, da sie sich in der Örtlichkeit gut auskennen.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Gemeinde Deinste benennt Jörg Müller, Hauptstraße 1a, 21717 Deinste und Hans-Joachim Wiebusch, Auf der Hain 4, 21717 Deinste für den Bereich Deinste und Helmste als Schaubeauftragten.
Der Landkreis Stade ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine finanziellen Auswirkungen | X |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung |
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Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Anlage/n
Rechtliche Grundlagen zur Benennung und Rechte von Schaubeauftragten
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Anlagen: | |||||
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1 | Rechtliche Grundlagen zur Benennung und Rechte von Schaubeauftragte (59 KB) |