Ratsinformationssystem
Auszug - Grundsatzbeschluss zur Anwendung kommunalverfassungsrechtlicher Sonderregeln für epidemische Lagen
|
Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Der Bund hat aufgrund der zurzeit herrschenden epidemischen Lage einen Grundsatzbeschluss zur Anwendung kommunalverfassungsrechtlicher Sonderregeln gefasst.
Beschluss
Der Rat der Gemeinde Deinste legt folgende Angelegenheiten fest, über die der Verwaltungsausschuss der Gemeinden Deinste zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach § 182 Abs. 1 NKomVG auf Grundlage von § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 längstens für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage beschließen kann:
- In der Anlage „Abdruck § 58 NKomVG – Zuständigkeit der Vertretung“ farblich markierte Zuständigkeiten
2. In Fällen des § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NKomVG
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen | 10 |
Nein-Stimmen | 0 |
Enthaltungen | 0 |
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | Abdruck § 182 NKomVG - Sonderregelungen für epidemische Lagen (910 KB) | |||
![]() |
2 | Abdruck § 58 NKomVG - Zuständigkeit der Verwaltung (1120 KB) |